print

FS-An- und Abflug-Kostenverordnung – FSAAKV

arrow_left

1 Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
1. bis 3. ...

4.
Verordnung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung beim An- und Abflug vom 28. September 1989 (BGBl. I S. 1809)jeweils mit folgender Maßgabe:1Bei den unter Nummern 3 und 4 genannten Rechtsvorschriften sind Flüge militärischer Luftfahrzeuge der Warschauer Vertragsstaaten denen der NATO-Mitgliedstaaten gebührenrechtlich gleichgestellt.

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 19.12.2025 I Nr. 378
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26